Beratung in erbrechtlichen Fragen

Wird Vermögen nicht schon zu Lebzeiten übertragen, dann fällt es mit dem Tode an die Erben. Wer in welchem Umfang Erbe wird, ist zwar gesetzlich geregelt. Häufig entsprechen diese Regelungen aber nicht den Zielvorstellungen des Erblassers. Dann ist die Errichtung eines Testaments oder eines Erbvertrags notwendig. Der Notar berät über die einzelnen Gestaltungsmöglichkeiten und übernimmt die Formulierung des Testaments oder des Erbvertrags.
Zwar sind Testamente – und bei Ehegatten auch gemeinschaftliche Testamente – grundsätzlich auch handschriftlich möglich. Der Teufel steckt hier aber oft im Detail und häufig kommt es vor, dass der Verstorbene etwas, das er niedergeschrieben hat, ganz anders gemeint hat. Dies fällt regelmäßig erst auf, wenn das Testament gebraucht wird, der Verfasser also bereits verstorben ist. Eine Korrektur ist dann in aller Regel nicht mehr möglich. Deshalb ist in diesem Bereich professionelle Hilfe besonders wichtig.

Neben der Erbeinsetzung gibt es hier eine Vielzahl von Gestaltungsinstrumenten (zB Vermächtnis, Testamentsvollstreckung, Vormundbenennung).
Da jede einzelne Situation besonders ist und ggf. einer unterschiedlichen Regelung bedarf, findet bereits vor der Erstellung eines Entwurfes eine Besprechung mit einem der Notare oder unserer fachkundigen Mitarbeiter statt. Darin werden Ihre Wünsche und Zielsetzungen erfragt, die erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten erläutert und ggf. alternative Gestaltungsvarianten abgewägt.
Einführende Informationen zum Erbrecht finden Sie hier.