Auf alle Fälle vorbereitet

Eine Krankheit oder ein Unfall können nicht nur das eigene Leben komplett verändern. Sie können auch zur Folge haben, dass man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, mitunter sogar nicht mehr selbst entscheiden kann und auf die Mitwirkung anderer angewiesen ist.

Der nächste Verwandte bzw. der Ehegatte oder der Lebensgefährte kann in solchen Situationen nicht automatisch für die betroffene Person handeln und entscheiden: Er bzw. sie hat von Gesetzes wegen nicht die entsprechenden Rechte (Vertretungsmacht). Vielmehr ist durch das Gericht ein Betreuer zu bestellen. Dieser handelt und entscheidet in all den Bereichen, in welchen der Betroffene dies selbst nicht mehr kann. Das Gericht kann hierzu z.B. den Ehegatten oder einen nahen Verwandten einsetzen, muss dies aber nicht – auch die Bestellung eines Dritten, z.B. eines Berufsbetreuers, ist möglich. Selbst wenn jedoch z.B. der Ehegatte zum Betreuer bestellt wird, kann er nicht frei schalten und walten, sondern muss für verschiedene wichtige rechtliche Angelegenheiten die Zustimmung des Gerichts einholen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, in regelmäßigen Abständen gegenüber dem Gericht Rechenschaft über seine Tätigkeit als Betreuer abzulegen. Zu guter Letzt können die Kosten einer Betreuung erheblich sein: Es fallen für jedes Jahr der Betreuung Gerichtsgebühren an und zusätzlich die monatliche Vergütung des (Berufs- )Betreuers, welche sich nach dem Vermögen des Betreuten richtet.

Gemäß der gesetzlichen Regelung ist vom Gericht allerdings nur dann ein Betreuer zu bestellen, wenn der Betroffene für diesen Fall nicht selbst vorgesorgt hat, etwa durch eine Generalvollmacht (Vorsorgevollmacht). Hierbei handelt es sich um eine Vollmacht in allen Bereichen, in welchen man sich nach dem Gesetz vertreten lassen kann. Gern beraten wir Sie hier zu Möglichkeiten, auch bei Bevollmächtigung mehrerer Personen, deren Rangfolge und Rechten untereinander sowie (in rechtlicher Hinsicht) auch zur Patientenverfügung, welche oft in diesem Zusammenhang ebenfalls mit beurkundet wird oder werden kann.

Ganz wichtig: Derartige Anordnungen sind keine Frage des Alters. Ein Unfall oder eine Krankheit, die zur Geschäftsunfähigkeit führt, kann in jedem Alter auftreten. Sprechen Sie uns gerne an.